Allgemeine Geschäftsbedingungen der CE Solar Rheinland GmbH
(Stand: 01.01.2020)
1. Allgemeines
Allen Lieferungen und Leistungen der CE Solar Rheinland GmbH liegen ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde. Entgegenstehende und von unseren AGB abweichende AGB des Bestellers
erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
2. Angebot und Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Der vom Besteller unterzeichnete Auftrag ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von
14 Tagen durch Zusenden einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte
Ware zuzusenden.
(3) Bei Stornierung des Vertrages durch den Besteller nach Auftragsbestätigung durch uns sind vom Besteller im Wege
des pauschalisierten Schadensersatzes 10% der Kaufpreissumme ohne Abzüge zu zahlen, sofern der Besteller nicht
nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist.
3. Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen,
Zeichnungen usw. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir
das Angebot des Bestellers nicht innerhalb einer Frist gem. Nr. 2 dieser AGB annehmen, sind uns diese Unterlagen
unverzüglich zurückzusenden.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk zuzüglich der Kosten für
Transport und Verpackung.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei
schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis sofort fällig ohne Abzug.
5. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder
unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Lieferung
(1) Die Lieferungen erfolgen unfrei ab Lager der annehmenden Niederlassung. Bei Versand per Spedition ist die Ware
transportversichert. Bei Versand per Post, DPD etc. gelten die Standardversicherungen der Anbieter. Transport- und
sonstige Verpackungen werden nicht zurückgenommen mit Ausnahme von Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine
Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen. Ist der Besteller privater Endverbraucher, nehmen wir
Verpackungsmaterial insoweit zurück, als wir nach den gesetzlichen Vorschriften hierzu verpflichtet sind.
(2) Die von uns angegebene Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Die Einhaltung unserer
Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die
Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Verzögert sich die Lieferung durch einen Umstand, den wir nicht zu vertreten haben, so wird eine angemessene
Verlängerung der Lieferfrist gewährt. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, Unwetter, verkehrstechnische
Probleme oder andere außergewöhnliche Ereignisse befreien uns für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht.
(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir
berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(5) Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 6. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder
Schuldnerverzug geraten ist.
7. Aufstellung und Montage
(1) Der Besteller stellt die zur Montage, .berprüfung und Wartung der Anlage erforderlichen Mittel wie Strom, Anschlüsse,
Wasser, Lagermöglichkeiten auf seine Kosten zur Verfügung. Der Besteller stellt sicher, dass diese den Anforderungen der
Montage sowie den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
(2) Der Besteller stellt sicher, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften eingehalten werden und holt auf seine Kosten
eventuell erforderliche Genehmigungen ein, wie z. B. Baugenehmigungen oder statische Prüfungen der Dachkonstruktion.
(3) Die Montageleitung umfasst nicht die Einbindung der Anlage in eine bestehende Blitzschutzanlage. Die Einbindung der
Anlage obliegt dem Besteller und muss durch eine Fachfirma erfolgen. Wir haften nicht für die Folgen einer unterbliebenen
oder unsachgemäßen Einbindung.
(4) Der Besteller stellt sicher, dass die von ihm zu erbringenden Eigenleistungen fach- und fristgerecht ausgeführt werden.
Er stellt weiterhin sicher, dass von ihm zur Montage gestelltes Arbeitsmaterial und Gerüstaufstellungen den geltenden
Normen sowie den Anforderungen der Montage entsprechen.
(5) Wir haften nicht für erbrachte Eigenleistungen des Bestellers. Wir sind nicht zur .berprüfung der Eigenleistung
verpflichtet.
(6) Die Leistungen können auch durch Dritte ausgeführt werden.
8. Gefahrübergang
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung der Ware an den Besteller,
spätestens mit dem Verlassen unserer Lagerräume die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen
Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Das gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom
Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
9. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem
Vertrag vor.
(2) Solange das Eigentum noch nicht auf den Besteller übergegangen ist, ist dieser verpflichtet, die gekaufte Ware
pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer-, Blitz- und
Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt
werden, so hat der Besteller diese auf eigen Kosten rechtzeitig durchzuführen. Solange das Eigentum noch nicht
übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand
gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen
Ausfall.
(3) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für
uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort.
Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass
die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum
übertr.gt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen
gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der
Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen den Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(4) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die
zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
10. Gewährleistung
(1) Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) M.ngelansprüche verjähren nach 24 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware beim Besteller.
Vorstehende Bestimmung gilt nicht soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für
Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffanspruch) und § 634 a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend
vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
(3) Sollte die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, so
werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter M.ngelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es
ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung gemäß den gesetzlichen Vorschriften innerhalb angemessener frist zu geben.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.
(5) M.ngelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach
dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, überm..iger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüssen
entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Wir haften nicht für die Tragfähigkeit des Untergrundes, auf
dem die Solarmodule montiert werden. Der Besteller hat sicherzustellen, dass die Dachkonstruktion bzw. die Konstruktion
des Untergrundes, auf dem die Solaranlage montiert wird, für die Installation vorgesehen Module tragfähig und hinreichend
geeignet ist. Die zur Berechnung der Tragfähigkeit nach DIN 1055 erforderlichen Angaben teilen wir auf Anfrage
unverzüglich mit. Wir haften nicht für Mängel infolge fehlerhafter oder falscher Angaben des Bestellers. Die Montage der
Anlage ist von einem Fachbetrieb durchzuführen. Wir übernehmen keine Haftung für die Folgen einer unsachgemäßen
Montage durch Dritte. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen
vorgenommen, so bestehen für diese die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine M.ngelansprüche.
(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Weg-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen,
soweit die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist.
(7) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung anzulasten ist, ist die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. In
diesem Falle ist die Schadensersatzhaftung gleichfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schadenbegrenzt.
(8) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dies gilt
auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(9) Soweit nicht etwas anderes geregelt ist, ist die Haftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs –
ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen
sonstiger Pflichtverletzungen und wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
11. Sonstige Haftung
(1) Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind im Übrigen ausgeschlossen. Dies gilt
nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der
Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt.
(2) Veräußert der Besteller die gelieferten Gegenstände verändert oder nach Verbindung mit anderen Waren, so stellt er
uns im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler
verantwortlich ist.
12. Sonstiges (Erfüllungsort und Gerichtsstand, salvatorische Klausel)
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
(3) Sofern der Besteller Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch
an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben
die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine
solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten
kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.