Allgemeine Geschäftsbedingungen der CE Solar Rheinland GmbH
für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB

(Stand: 01.12.2022)

1. Geltungsbereich
Allen Lieferungen und Leistungen der CE Solar Rheinland GmbH an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB liegen ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde. Von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit. Im Einzelfall zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Diese haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.

2. Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Der vom Besteller unterzeichnete Auftrag ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 14 Tagen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder der bestellten Ware anzunehmen.
(3) Bei Stornierung des Vertrages durch den Besteller nach Auftragsbestätigung oder Zusendung der Ware durch uns sind vom Besteller im Wege des pauschalisierten Schadensersatzes 20 % der Kaufpreissumme ohne Abzüge zu zahlen, sofern der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist.
3. Überlassene Unterlagen, Dokumentation
(1) An allen dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form -, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen usw. behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb einer Frist gem. Nr. 2 (2) dieser AGB annehmen, sind uns diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.
(2) Der Besteller erteilt widerruflich sein Einverständnis zur Erstellung und Verwendung von Fotos von den erstellten Gewerken für Marketingzwecke.

4. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk zuzüglich der Kosten für Transport und Verpackung. Bei Waren ohne Listenpreis gilt der Tagespreis bei Auslieferung.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
(4) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, sofern nach Abschluss des Vertrages Preisänderungen insbesondere wegen veränderter Lohn-, Material- oder Vertriebskosten eintreten. Diese werden dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so hat der Besteller ein außerordentliches Kündigungsrecht.

5. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6. Lieferung
(1) Soweit kein ausdrücklicher Liefer- oder Montagetermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermine und -fristen bzw. Montagetermine und -fristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
(2) Die Lieferungen erfolgen unfrei ab Lager der annehmenden Niederlassung. Bei Versand per Spedition ist die Ware transportversichert. Bei Versand per Post, DPD etc. gelten die Standardversicherungen der Anbieter. Transport- und sonstige Verpackungen werden nicht zurückgenommen mit Ausnahme von Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen. Wir nehmen Verpackungsmaterial nur insoweit zurück, als wir nach den gesetzlichen Vorschriften hierzu verpflichtet sind.
(3) Sofern eine Lieferfrist angegeben ist, beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(4) Verzögert sich die Lieferung durch einen Umstand, den wir nicht zu vertreten haben, so wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, Unwetter, verkehrstechnische Probleme oder andere außergewöhnliche Ereignisse befreien uns für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht.
(5) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
(6) Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

7. Aufstellung und Montage
(1) Der Besteller stellt die zur Montage, Überprüfung und Wartung der Anlage erforderlichen Mittel wie Strom, Anschlüsse, Wasser, Lagermöglichkeiten auf seine Kosten zur Verfügung. Der Besteller stellt sicher, dass diese den Anforderungen der Montage sowie den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
(2) Der Besteller stellt sicher, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften eingehalten werden und holt auf seine Kosten eventuell erforderliche Genehmigungen ein, wie z. B. Baugenehmigungen oder statische Prüfungen der Dachkonstruktion.
(3) Die Montageleistung umfasst nicht die Einbindung der zu errichtenden Anlage in eine bestehende Blitzschutzeinrichtung. Die Einbindung der Anlage obliegt dem Besteller und muss durch eine Fachfirma erfolgen. Wir haften nicht für die Folgen einer unterbliebenen oder unsachgemäßen Einbindung der Anlage in eine Blitzschutzeinrichtung.
(4) Der Besteller stellt sicher, dass die von ihm zu erbringenden Eigenleistungen fach- und fristgerecht ausgeführt werden. Er stellt weiterhin sicher, dass von ihm zur Montage gestelltes Arbeitsmaterial und Gerüstaufstellungen den geltenden Normen sowie den Anforderungen der Montage entsprechen.
(5) Wir haften nicht für erbrachte Eigenleistungen des Bestellers. Wir sind nicht zur Überprüfung der Eigenleistung verpflichtet.

8. Gefahrübergang
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
(2) Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung der Ware an den Besteller, spätestens mit dem Verlassen unserer Lagerräume die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Das gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

9. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß Paragraf 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(4) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%übersteigt.

10. Gewährleistung und Mängelrüge
(1) Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
(2) Angaben in Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen oder anderen Unterlagen bezeichnen lediglich allgemein den Vertragsgegenstand, stellen jedoch weder eine zugesicherte Eigenschaft noch eine Garantieerklärung dar.
(3) Im Übrigen gelten für die Sachmängelhaftung die gesetzlichen Regeln.

11. Sonstiges (Erfüllungsort und Gerichtsstand, salvatorische Klausel)
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der CE Solar Rheinland GmbH
für den kaufmännischen Verkehr

(Stand: 01.12.2022)

1. Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von Paragraf 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

2. Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Der vom Besteller unterzeichnete Auftrag ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 14 Tagen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder der bestellten Ware anzunehmen.
(3) Bei Stornierung des Vertrages durch den Besteller nach Auftragsbestätigung oder Zusendung der Ware durch uns sind vom Besteller im Wege des pauschalisierten Schadensersatzes 20 % der Kaufpreissumme ohne Abzüge zu zahlen, sofern der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist.

3. Überlassene Unterlagen, Dokumentation
(1) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen
– auch in elektronischer Form -, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen usw. behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb einer Frist gem. Nr. 2 (2) dieser AGB annehmen, sind uns diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.
(2) Der Besteller erteilt widerruflich sein Einverständnis zur Erstellung und Verwendung von Fotos von den erstellten Gewerken für Marketingzwecke.

4. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen vorbehalten.

5. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6. Lieferung
(1) Soweit kein ausdrücklicher Liefer- oder Montagetermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermine und -fristen bzw. Montagetermine und -fristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
(2) Die Lieferungen erfolgen unfrei ab Lager der annehmenden Niederlassung. Bei Versand per Spedition ist die Ware transportversichert. Bei Versand per Post, DPD etc. gelten die Standardversicherungen der Anbieter. Transport- und sonstige Verpackungen werden nicht zurückgenommen mit Ausnahme von Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen. Wir nehmen Verpackungsmaterial nur insoweit zurück, als wir nach den gesetzlichen Vorschriften hierzu verpflichtet sind.
(3) Sofern eine Lieferfrist angegeben ist, beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(4) Verzögert sich die Lieferung durch einen Umstand, den wir nicht zu vertreten haben, so wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, Unwetter, verkehrstechnische Probleme oder andere außergewöhnliche Ereignisse befreien uns für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht.
(5) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
(6) Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

7. Aufstellung und Montage
(1) Der Besteller stellt die zur Montage, Überprüfung und Wartung der Anlage erforderlichen Mittel wie Strom, Anschlüsse, Wasser, Lagermöglichkeiten auf seine Kosten zur Verfügung. Der Besteller stellt sicher, dass diese den Anforderungen der Montage sowie den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
(2) Der Besteller stellt sicher, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften eingehalten werden und holt auf seine Kosten eventuell erforderliche Genehmigungen ein, wie z. B. Baugenehmigungen oder statische Prüfungen der Dachkonstruktion.
(3) Die Montageleistung umfasst nicht die Einbindung der zu errichtenden Anlage in eine bestehende Blitzschutzeinrichtung. Die Einbindung der Anlage obliegt dem Besteller und muss durch eine Fachfirma erfolgen. Wir haften nicht für die Folgen einer unterbliebenen oder unsachgemäßen Einbindung der Anlage in eine Blitzschutzeinrichtung.
(4) Der Besteller stellt sicher, dass die von ihm zu erbringenden Eigenleistungen fach- und fristgerecht ausgeführt werden. Er stellt weiterhin sicher, dass von ihm zur Montage gestelltes Arbeitsmaterial und eine Gerüstaufstellungen den geltenden Normen sowie den Anforderungen der Montage entsprechen.
(5) Wir haften nicht für erbrachte Eigenleistungen des Bestellers. Wir sind nicht zur Überprüfung der Eigenleistung verpflichtet.

8. Gefahrübergang bei Versendung
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
(2) Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung der Ware an den Besteller, spätestens mit dem Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Das gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

9. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß Paragraf 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%übersteigt.

10. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach Paragraf 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß Paragraf 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), Paragraf 445 b BGB
(Rückgriffsanspruch) und Paragraf 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten einschließlich eventueller Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

11. Sonstiges (Erfüllungsort und Gerichtsstand, salvatorische Klausel)
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen sind, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelt.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.